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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Niedersachsen e.V. - Bezirk Ostfriesland e.V. - Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V.

Satzung

Satzung

der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V.


§1 Name, Sitz

  1. Die DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Niedersachsen e.V. und des in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leer eingetragenen DLRG-Bezirkes Ostfriesland e.V. .

  2. Sie führt die Bezeichnung „DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V.". Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen.

  3. Vereinssitz ist Wiesmoor.

  4. Der Verein ist Mitglied des LandesSportBundes Niedersachsen e.V. und der Landesfach-verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.


§2 Zweck

  1. Die DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG und des DLRG-Bezirkes Ostfriesland e.V. selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  2. Ihre Aufgabe ist auf der Grundlage sportlichen Handelns im Sinne der humanitären Tradition die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

  3. Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:

    •  Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,

    • Förderung des Anfängerschwimmens,

    • Förderung des Schwimmunterrichts,

    • Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Rettungstauchern,

    • Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,

    • Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungs- und Wasserbergungsdienstes,

    • Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,

    • Mitwirkung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen des Rettungswachdienstes,

    • Natur- und Umweltschutz am und im Wasser

    • Förderung jugendpflegerischer Arbeit.


§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. können nur natürliche Personen werden; juristische Personen, Gesellschaften, Vereinigungen und Behörden können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung und die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.

  3. Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. vertreten.

  4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, daß die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen wurde.

  5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.

    1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muß schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

    2. Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

    3. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie der Satzung des DLRG-Bezirkes Ostfriesland e.V. oder gegen Anordnungen auf Grund der vorgenannten Satzungen bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann das zuständige Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzelnoder gleichzeitig verhängen:

      • Rüge, Verweis oder Verwarnung des Antragsgegners,

      • zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,

      • zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,

      • Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,

      • zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

      • Ausschluss aus der DLRG

      • Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.

  7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshaupt-versammlung festgelegt wird. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Bundestagung der DLRG festgelegt.

  8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.

  9. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.


§4 Jugend

  1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.

  2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.

  3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugend-ordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachsen e.V. sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.


§5 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für

    a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,

    b) Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes,

    c) Wahl des weiteren Mitgliedes der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. im Bezirksrat des übergeordneten Bezirkes und dessen Stellvertreter,

    d) Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,

    e) Bestätigung der Wahlen zum Jugendausschuß der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V.,

    f) Entlastung des Vorstandes,

    g) Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen,

    h) Genehmigung des Haushaltsplanes,

    i) Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 sowie des Vorstandes der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V.,

    j) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,

    k) ggf. erforderliche Ergänzungswahlen.

    Wahlen und Bestätigungen gemäß a)-e) werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes durchgeführt.

  2. Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie. Bei seiner Verhinderung übernimmt ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes diese Aufgaben.

  3. a) Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. zusammen.

    b) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist geregelt in § 3 Abs. 4 und 5.

  4. a) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder.

    b) Zur Jahreshauptversammlung muß die DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. mindestens einen Monat vorher die Mitglieder und die Revisoren einladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Datum des Poststempels) folgenden Tag.

    c) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.

  5. Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§6 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie der Satzung des DLRG-Bezirkes Ostfriesland e.V. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. und des übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen sowie der Empfehlungen des übergeordneten Bezirkes und des Landesverbandes Niedersachsen e.V.

  2. Den Vorstand bilden

    a) Vorsitzende/r,

    b) Zweiter Vorsitzende/r,

    c) Schatzmeister/in oder Stellvertreter/in,

    d) zwei Technische Leiter/innen ,

    e) Jugendwart/in oder ein/e Stellvertreter/in,

    Er kann erweitert werden höchstens um

    f) Arzt/Ärztin oder Stellvertreter/in,

    g) Leiter/in der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter/in,

    h) Justitiar/in oder Stellvertreter/in,

    i)  bis zu drei Beisitzer/innen.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, daß der zweite Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahreshaupt-versammlung, auf der Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 anstehen, gewählt bzw. bestätigt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl bzw. mit der Abstimmung über die jeweilige Betätigung.

  4. Schatzmeister/in oder Stellvertreter/in dürfen nicht zugleich Vorsitzende/r oder zweite/r Vorsitzende/r sein. Im übrigen ist eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern möglich.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.

  6. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.

  7. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstandes erforderlich. Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.


§7 Verhältnis zum Landesverband Niedersachsen e.V. und zum übergeordneten Bezirk

  1. a) Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist berechtigt, die Arbeit der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. zu überprüfen und in ihre sämtlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.

    b) Der übergeordnete Bezirk hat die gleichen Rechte.

  2. a) Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand des übergeordneten Bezirkes fristgerecht einzuladen; von allen Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand des übergeordneten Bezirkes eine Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.

    b) Vorstandsmitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie des übergeordneten Bezirkes haben das Recht, an den Jahreshauptversammlungen sowie Zusammenkünften der Organe der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

  3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem übergeordneten Bezrik zuzuleiten:

    a) Technischer Bericht,

    b) Beitragsabrechnungen,

    c) Jahresabschluss nebst angeordneten Unterlagen,

    d) aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem übergeordneten Bezirk zu zahlende Beträge,

    e) Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung von den Organen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG oder des übergeordneten Bezirkes verlangt worden sind.

  4. Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe des übergeordneten Bezirkes festgesetzt.

  5. Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. im nächsten Rat bzw. in der nächsten Tagung des übergeordneten Bezirkes vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.


§8 Ordnungsbestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  2. Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§ 2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur insoweit gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. a) EinEinladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets schriftlich erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren und Paaren genügt eine schriftliche Einladung.

    b) Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich oder durch einmalige Veröffentlichung in der für offizielle Bekanntmachungen bestimmten Tageszeitung, jeweils unter Angabe der gesamten Tagesordnung, erfolgen. Dasselbe gilt für alle weiteren Veröffentlichungen. Wenn die DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 11), so können Einladungen zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.

    c) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft vorgelegt werden.

  4. a) Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

    b) Besteht keine Beschlußfähigkeit der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung, so kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ebenfalls ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muß mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

  5. a) Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

    b) Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

  6. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.

  7. a) Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.

    b) Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuß gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter des übergeordneten Bezirkes oder des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG geleitet werden.

  8. Wer in der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. oder in einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Vorstand der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. wahrnehmen.

  9. Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte der zuständige Ehrenrat anzurufen.


§9 Ordnungen der DLRG

  1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer verbindlich.

  2. Zur 2. Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.

  3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschafts-ordnung der DLRG.

  4. Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichts-ordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen wird.

  5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.

  6. Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V.


§10 Warenzeichen und Material

  1. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister des Deutschen Patentamtes München warenzeichenrechtlich geschützt.

  2. Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.

  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

  4. Die DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.


§11 Vereinsorgan

  1. Die DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.


§12 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.

  2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntgegeben werden.

  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.


§13 Auflösung

  1. Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt ihr Vermögen an den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG bzw. an den übergeordneten Bezirk. Der Empfänger hat dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§14 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.

  2. Die letzte Satzungsänderung ist 9.12.2006 auf der Jahreshauptversammlung der DLRG-Ortsgruppe Wiesmoor-Großefehn e.V. beschlossen und am 21.03.2007 unter der Nr. VR 200061 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich eingetragen worden. Die heutige Satzungsänderung ist am 9.12.2006 im Rahmen der Jahreshauptversammlung beschlossen worden und wird vom Vorstand dem Amtsgericht Aurich zum Vereinsregister angemeldet.